Fachliche Definition
Eine rechtlich oder wirtschaftlich begründete Verpflichtung, die dem Grunde und der Höhe nach grundsätzlich feststeht und nach HGB passiviert wird.
So funktioniert es
§ 266 HGB gliedert Verbindlichkeiten nach ihrer Art. Restlaufzeiten werden ergänzend angegeben. Ist Höhe oder Fälligkeit ungewiss, ist statt einer Verbindlichkeit gegebenenfalls eine Rückstellung nach § 249 HGB zu prüfen.
Konkretes Beispiel
Eine Lieferantenrechnung für bereits bezogene Leistungen erzeugt Aufwand oder einen Vermögensgegenstand und eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen.
Typische Falle
Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind getrennte HGB-Posten; eine Kreditaufnahme ist außerdem kein Aufwand.